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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermittlungsverträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermittlungsverträge

 

der Eventbühne OG, Eduard-Heinrich-Straße 3/19, A-5020 Salzburg

Tel.: +43-660-3945658, E-Mail: buero@eventbuehne.at, Internet: www.eventbuehne.at

 

1. Gegenstand der Vereinbarung

 

Die Künstleragentur Eventbühne OG (nachfolgend „Agentur“ genannt) vermittelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein künstlerisches Gastspiel eines Künstlers/einer Künstlergruppe. Termin, Ort und Uhrzeit der Veranstaltung inklusive Auf- und Abbau etwaiger Ton- und Lichttechnik und Soundcheck / Proben werden gesondert vereinbart.

 

2. Honorar, Unmöglichkeit der Leistungserbringung, Stornoregelung

 

I. Die Höhe des Honorars und die Zahlungsmodalität werden gesondert vereinbart.

 

II. Der Veranstalter ist berechtigt ab Vertragsunterzeichnung bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin gegen Entrichtung einer Stornogebühr von 50% des Honorars (brutto) vom Vertrag zurückzutreten. In allen anderen Fällen hat der Veranstalter das Brutto-Honorar zu 90% zu ersetzen.

 

III. Bei einer Verschiebung durch den Auftraggeber (bei Open Air auch aufgrund von Schlechtwetter) auf einen neuen Veranstaltungstermin innerhalb von 6 Monaten ab dem im Vertrag vereinbarten Datums, kommt es zu einer Verrechnung einer Gebühr von 30% zusätzlich zur Honorarsumme. Bei einer Verschiebung darüber hinaus werden die 50% bzw. 90% Storno (siehe Absatz 2. II.) verrechnet und es kommt ggf. zu einer neuen Auftragsvereinbarung. Die Verschiebung (bei Open Air auch aufgrund von Schlechtwetter) hat mindestens 3 Tage vor dem Veranstaltungstag nach gemeinsamer Absprache zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber stattzufinden.

 

IV. Ist die Agentur nicht in der Lage, einen Auftritt der namhaft gemachten Künstler zu organisieren, dann ist sie berechtigt, einen gleichwertigen künstlerischen Ersatz beizustellen. Ist auch das nicht möglich, dann ist die Agentur – abgesehen von Fällen höherer Gewalt – zur Bezahlung einer Konventionalstrafe, und zwar bei einer Absage bis 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin in Höhe von 50% des Honorars (brutto), ansonsten in Höhe von 90% des Honorars (brutto) verpflichtet. Der Ersatz darüber hinaus gehender Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

V. Unter höherer Gewalt wird schwere Krankheit, Unfall oder Tod des Künstlers bzw. eines Mitglieds der Künstlergruppe oder eines nahen Angehörigen verstanden. In diesem Fall hat der Veranstalter keine Ansprüche gegenüber der Agentur.

 

VI. Für die Entrichtung einer etwaig anfallenden (Auslands-)Künstlersteuer ist der Veranstalter /der Kunde / der Auftraggeber verantwortlich und die Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters / des Kunden / des Auftraggebers.

 

3. Pflichten des Veranstalters

 

I. Gesetzliche Vorschriften/Verwertungsgesellschaft

Die Einhaltung der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bzw. etwaiger behördlicher Auflagen, ferner die Bezahlung sämtlicher mit der Veranstaltung zusammenhängender Gebühren und Steuern obliegt dem Veranstalter, gleichsam die Meldung bei der in Frage kommenden Verwertungsgesellschaft und die Bezahlung der, von dieser vorgeschriebenen, Gebühren.

 

II. Sicherheit

Der Veranstalter gewährleistet die persönliche Sicherheit der Künstler, gegebenenfalls durch Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes. Damit ist auch gemeint: bei Auftreten von technischen Problemen, die nicht von den Künstlern zu verantworten sind (z.B. unzureichende oder lebensgefährliche Stromversorgung, einsturzgefährdete oder nicht abgesicherte Bühne, gefährliche Bühnenaufbauten, nicht überdachte Bühnen bei Freiluftkonzerten) welche Leib und Leben der Künstler und deren Mitarbeiter gefährden könnten, sind die Künstler bis zur Behebung dieser Probleme von der Soundcheck- und Auftrittspflicht bei Fortbestehen des festgelegten Gagenanspruches entbunden.

 

III. Verpflegung/Garderobe/Übernachtung

Den Künstlern wird eine Garderobe, Verpflegung (warme Mahlzeit und Getränke) und ggf. eine Übernachtungsmöglichkeit gemäß gesonderter Vereinbarung, bereitgestellt. Wenn es keine Verpflegungsmöglichkeit vor Ort gibt, kommen 15,- Euro netto pro Künstler für einen Auftritt bis zu 4 Stunden Dauer und 30,- Euro netto pro Künstler für einen Auftritt bis zu 8 Stunden Dauer zur Honorarsumme dazu.Die Zufahrt der Künstler zum Bühnenbereich und die Parkmöglichkeiten werden gesondert vereinbart. Etwaige anfallende Parkgebühren gehen zu Lasten des Veranstalters.

 

IV. Technik/Bühnenbereich

Die Auftrittsbedingungen werden gesondert vereinbart.

 

4. Gewährleistung / künstlerische Entscheidungen

 

Die Agentur haftet für eine professionelle Organisation und Darbietung, nicht aber für Geschmacksfragen und

einen bestimmten Publikumserfolg.

 

5. Vertraulichkeit

 

Veranstalter und die Agentur verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der gemeinsamen Aktivitäten zur Kenntnis

gelangten Informationen, insbesondere der Konditionen dieses Vertrages, streng vertraulich zu behandeln.

 

6. Sonstiges

 

I. Die Künstler sind – sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart – in der Gestaltung und

Darbietung ihres Programms frei. Programmwünsche des Veranstalters werden, sofern sie Teil des aktuellen Repertoires sind, gerne berücksichtigt. 

 

II. Durch diesen Vertrag wird zwischen dem Veranstalter und den Künstlern weder ein Arbeitsverhältnis noch ein einem Arbeitsverhältnis ähnliches Vertragsverhältnis begründet.

 

III. Eine geringfügige Änderung der Besetzung einer aus mehreren Personen bestehenden Künstlergruppe ist unbeachtlich.

 

IV. Der Veranstalter stimmt zu, dass die Agentur auch für den/die vermittelten Künstler tätig ist. Ferner wird zur Kenntnis genommen, dass Lydia Kollbauer, Morris Wick und Alan Kisiluk aktive Mitglieder einer vermittelten Künstlergruppe sein können.

 

V. Die Einräumung von Werknutzverträgen an der Aufführung der Künstler an den Veranstalter ist nicht Vertragsinhalt.

 

VI. Soll die Veranstaltung politischen, religiösen oder ausschließlich Werbezwecken dienen ist dies der Agentur vorab mitzuteilen.

 

VII. Wenn es bei einer Veranstaltung, vor oder nach dem Auftritt, eine Ankündigung der, über die Agentur gebuchten, Künstler gibt (live durch einen Ansager/Moderator oder über andere Wege (Einspielung, etc.)) so ist die Bezeichnung „der Künstler bzw. die Künstler der eventbühne.at“ zu verwenden. Zusätzlich darf der Vorname bzw. Künstlername der individuellen Künstler genannt werden. Eine Nennung des gesamten, vollen Namens der einzelnen Künstler ist nur nach Absprache mit Agentur gestattet.

 

VIII. Mitarbeiter oder Beauftragte der Agentur sind berechtigt, der Veranstaltung beizuwohnen, Lichtbilder, Filme und Tonaufnahmen vom Auftritt der Künstler zu erstellen und diese zu eigenen Werbezwecken (Referenzen) zu veröffentlichen. Solcherart veröffentlichte Filme und Tonaufnahmen dürfen jeweils die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Bei einer Verwendung von mehr als drei Minuten Material muss von der Agentur beim Veranstalter gesondert die Erlaubnis hierzu eingeholt werden.

 

IX. Im Falle von Videoaufzeichnungen und/oder Fotoaufnahmen vom Auftritt des Künstlers durch den Veranstalter, wird der Agentur eine Kopie der Aufnahme(n) zur Verfügung gestellt und diese dürfen beiderseits für interne Zwecke verwendet werden. Sollten diese Foto- und Film-Aufnahmen für öffentliche bzw. Werbe-Maßnahmen des Veranstalters, welche über die Veranstaltung hinausgehen und nicht mehr direkt mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen, zur Geltung kommen, so fallen für die Künstler zusätzliche Buy-Out-Kosten an, deren Höhe gesondert vereinbart wird.

 

X. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird der Veranstalter der Agentur sechs Freikarten zur Verfügung stellen. Die Agentur verpflichtet sich, diese Freikarten nicht in den freien Handel abzugeben.

 

XI. Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass zwischen der Agentur und den ausübenden Künstlern ein Engagement- und/oder Agenturvertrag besteht und verpflichtet sich für die Dauer des aufrechten Engagement- und/oder Agenturvertrag, Prolongationen oder Folgeaufträge mit den Künstlern nur über die Agentur abzuschließen.

 

XII. Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag ist das für 5020 Salzburg sachlich zuständige Gericht. Es ist die Anwendbarkeit österreichischen Rechts vereinbart.

 

XIII. Mit einem Vertragsangebot bleibt die Agentur dem Veranstalter 10 Tage lang, gerechnet ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Agentur, im Wort.

 

 XIV. Hinweise betreffend Datenschutz finden sich unter: https://www.eventbuehne.at/rechtliches/datenschutzerklaerung/

 

 

Eventbühne OG

 

[August 2021]